Die Satzung des Fahnengarde Vogtland e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen  

„Fahnengarde Vogtland e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Plauen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Chemnitz eingetragen.

2) Der Verein wurde am 23.07.2011 gegründet.

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweckbestimmung

1) Zweck des Vereins ist, das traditionelle Brauchtum und den Sport des
Fahnenschwingens zu fördern und zu pflegen.

2) Der Verein führt seinen Zweck aus durch Grundlagenforschung, Aus- und
Weiterbildung im Fahnenschwingen, Brauchtumsaufführungen, Teilnahme an
Veranstaltungen und an nationalen und internationalen sportlichen Wettkämpfen.

3) Im Rahmen der Vereinsziele fördert der Verein die Jugendarbeit.

4) Mit anderen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wird eine enge
Zusammenarbeit angestrebt.

5) Der Verein darf Mitglied in anderen Vereinen werden, soweit dieses seiner
Zweckbestimmung förderlich ist.

6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.

7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

a) Mitglieder sind Personen, die als Fahnenschwinger regelmäßig die Trainingseinheiten besuchen, an     Auftritten und am Vereinsleben teilnehmen, sowie Personen, die die Ziele und auch den Zweck des         Vereins unterstützen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Einverständniserklärung
ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

b) Ehrenmitglieder sind ernannte Personen (mit Einverständniserklärung der zu ehrenden Person), die     sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der                 Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder, die Vereinsmitglieder sind, haben die gleichen     Rechte und Pflichten wie Mitglieder und können an allen Veranstaltungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann
das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in seiner Tätigkeit und seinem Ansehen zu
unterstützen.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

4) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur genauen Einhaltung der Satzung und
Geschäftsordnung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sollte eine Aufnahme abgelehnt werden, ist die               Ablehnung nicht zu begründen.

3) Die Jugendmitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
und wird automatisch als ordentliche Mitgliedschaft weitergeführt.

Die Mitgliedschaft endet:

1) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

2) durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereines schadet, sich
trotz wiederholter Ermahnung gegen die Satzung vergeht oder ein Jahr mit dem
Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

3) durch den Tod des Mitglieds.

4) durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.

§ 6 Beiträge

1) Der Verein finanziert sich aus:

a) Mitgliedsbeiträgen
b) Gebühren
c) Geld- und Sachspenden
d) Fördermitteln

2) Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind
 Jahresbeiträge. Diese sind im Geschäftsjahr vom 01.01. bis spätestens 28.02.
zu entrichten.

3) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.

2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl von zwei Kassenprüfern für die künftige Wahlperiode
d) Änderung der Satzung
e) Wahl des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Auflösung des Vereins

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a) auf Beschluss des Vorstandes.
b) auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder.

4) Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich
einzuladen.

5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem
festgesetzten Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

6) Dringlichkeitsanträge können während der Versammlungen mit einfacher Mehrheit
in die Tagesordnung aufgenommen werden, ausgenommen Satzungsänderungen.

7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen

Versammlungsleiter bestimmen.

8) Über die Beschlüsse der Versammlungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder haben das Recht, in sämtliche Protokolle Einsicht zu nehmen.

§ 12 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder, die Vereinsmitglieder sind.
 Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf.

2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für
die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar, wenn es mindestens 1 Jahr
Mitglied ist.

3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.

4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.

5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6) Zu einer Zweckänderung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellv. Vorsitzenden,
c) und dem Kassierer.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte             Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder         bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50 % der Mitglieder.

4) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5) Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung.

6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der
Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der Amtszeit des bisherigen           Vorstandes im Amt.

7) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.

8) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich allein zu vertreten.
Für Ausgaben, die über das finanzielle Vermögen der FGV e.V. hinausgehen, ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 14 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer (Revisoren) für die Dauer von zwei           Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren                               ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die               satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich         nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die             Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 15 Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand ist Plauen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Wemaer Karneval Club e.V. zuzuordnen.           Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, wird die Stadt Plauen darüber       bestimmen, welchem gemeinnützigem Verein das Vereinsvermögen der FGV e.V. für unmittelbar und       ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zuzuordnen ist.

2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23.07.2011 beschlossen, von     der Jahreshauptversammlung am 23.06.2012 geändert und in vorliegender Fassung bestätigt.